AGBs

1. Allgemeines

1.1 Für alle von uns durchgeführten Lieferungen und Leistungen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen.

1.3 Ein Vertrag kommt -mangels besonderer Vereinbarung mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

1.4 Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Angebote, Preise und Zahlungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe hinzu.

2.3 Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen ohne Abzug á Konto an uns zu erbringen, und zwar: - 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, - 60 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind und - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

2.4 Der Besteller kann Zahlungen zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerungen

3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vertragsvereinbarungen. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Besteller geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Abzeichnende Verzögerungen werden wir unverzüglich mitteilen.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, so berechnen wir, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

3.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3.6 Bei Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bzw. von § 376 HGB ist, oder der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

3.7 Sofern der Lieferverzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außer bei Vorsatz ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Gefahrübergang, Abnahme

4.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Das Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels berechtigt den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme.

4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt. 4.3 Soweit für den Besteller zumutbar sind Teillieferungen zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

5.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst diese Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

5.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar nabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs - und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

5.5 Die Be- und Verarbeitung des Liefergegensandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei einer Verarbeitung des Liefergegenstandes mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Bearbeitung. Dasselbe gilt, wenn der iefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

5.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Nr. 7 dieser Bedingungen Gewähr wie folgt:

6.1 Sachmängel

Alle diejenigen Teile, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder durch mangelfreie Teile ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir- soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir übernehmen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit wir hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, kann der Besteller lediglich den Vertragspreis mindern. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüchen bestimmen sich nach Ziffer 7.2 dieser Bedingungen. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaften Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.

6.2 Rechtsmängel

Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zu Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten den Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn- der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Besteller uns im angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der oben genannten Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, - uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtliche Regelungen vorbehalten bleiben,

- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Haftung

7.1 Sollte der Liefergegenstand durch unser Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen –ins besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer 6 und Ziffer 7.2 dieser Bedingungen entsprechend.

7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer nur

- bei Vorsatz

- bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden

an privat benutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9. Software-Nutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird ihm zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu ändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. beim Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Ist der Besteller Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Hauptsitz zu verklagen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.